Stadionordnung des S.V. Grün-Weiss Mühlen e.V.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Stadionordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Mühlenstadions.
§ 2 Widmung
- Das Mühlenstadion dient vornehmlich dem Sport und wird für die Austragung und Durchführung von Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter dem Veranstalter zur Verfügung gestellt.
- Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Mühlenstadions besteht nicht.
- Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Mühlenstadions richten sich nach bürgerlichem Recht.
§ 3 Aufenthalt und Videoüberwachung
- Im Mühlenstadion dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.
- Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen. Auf Verlangen der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes kann ein anderer als der auf der Karte genannter Platz zugewiesen werden.
- Das Mühlenstadion kann und darf während und nach der Veranstaltung teilweise oder komplett zur Strafverfolgung videoüberwacht werden.
- Jeder Besucher einer Veranstaltung im Mühlenstadion sowie auf dem vom Geltungsbereich dieser Stadionordnung erfassten Gelände willigt darin ein, dass der Veranstalter im Rahmen der Veranstaltung berechtigt ist, ohne Vergütung verpflichtet zu sein, sich jederzeit, auch wiederholt, einer Kontrolle zu unterziehen, Ton- und/oder Bildaufnahmen zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu senden und/oder senden zu lassen, diese in audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, und senden zu lassen.
§ 4 Eingangskontrollen
- Jeder Besucher ist beim Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Sicherheits- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder einen entsprechenden Berechtigungsausweis vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Der Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu kontrollieren, ob sie aufgrund von Alkohol oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Nachschau erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
- Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, auch wenn dieses nur vermutet wird, haben keinen Anspruch auf ein Betreten der Anlage und dürfen zurückgewiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht grundsätzlich nicht.
§ 5 Verhalten im Stadion
- Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
- Die Besucher haben den der Sicherheit und Ordnung in der Anlage dienenden Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Sicherheits-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Inhabers der Plätze Folge zu leisten.
- Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher auch verpflichtet, auf Anweisung der Polizei, der Feuerwehr, des Sicherheits-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes bestimmte Plätze – auch solche der Sitzplatztribünen – zu verlassen und andere Plätze einzunehmen.
- Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege und Notausgänge sind dauerhaft freizuhalten.
§ 6 Verbote
- Den Besuchern der Stadionanlage ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
a. rassistisches, fremdenfeindliches, beleidigendes, extremistisches, diskriminierendes, rechts- bzw. linksradikales Propagandamaterial, auch dann, wenn der Text oder das Symbol für unbeteiligte Personen nicht relevant ist,
b. Waffen jeder Art und Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können,
c. Devisenwaffen (z. B. Sturmhauben, Mundschutz, Handschuhe mit Protektoren),
d. Gasparfümösen, ätzende oder färbende Substanzen;
e. Getränkedosen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
f. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer, Regenschirme;
g. Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände,
h. Holpuder- oder Konfetti – Kanonen jeglicher Art;
i. Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als einen Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist;
j. mechanisch betriebene Lärminstrumente;
k. alkoholische Getränke jeder Art,
l. Tiere mitzuführen, soweit dieses nicht aus dienstlichen Gründen notwendig ist;
m. Laser-Pointer. - Verboten ist den Besuchern weiterhin:
a. jegliches Verhalten, das die öffentliche Ordnung gefährdet oder stört; dazu gehört insbesondere die Art und Weise des Auftretens – einschließlich des Tragens entsprechender Kleidungsstücke, mit dem rassistische, fremdenfeindliche, beleidigende, extremistische, diskriminierende und rechts- bzw. linksradikale Parolen zum Ausdruck kommen oder erkennbar werden sollen,
b. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungseinlagen, Bäume, Masten, Bauteile aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen,
c. Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B. das Spielfeld oder den Innenraum ...), zu betreten;
d. mit Gegenständen aller Art zu werfen;
e. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen;
f. ohne Einlass des Betreibers oder des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
g. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
h. außerhalb der Toiletten oder Aborte Notdurft zu verrichten oder die Sportanlage in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen.
§ 7 Haftung
- Das Betreten und Benutzen der Stadionanlage erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet der Stadionbetreiber nicht.
- Unfälle oder Schäden sind dem Stadionbetreiber unverzüglich zu melden.
§ 8 Folgen bei Zuwiderhandlungen
- Es besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, wird so Anzeige erstattet.
- Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus der Sportanlage verwiesen und mit einem bundesweiten, bzw. bundesweiten Stadionverbot belegt werden. Das Gleiche gilt auch für Personen, die erkennbar unter Alkohol- und / oder Drogeneinfluss stehen.
- Zurückgewiesene mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein Strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen der Sicherstellung zurückgegeben.
- Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.
§ 9 Bindungswirkung
Besucher erkennen mit dem Erwerb einer Eintritts- oder Berechtigungskarte die Regelung der Stadionordnung als verbindlich an. Die Bindungswirkung dieser Stadionordnung für die Stadionanlage entsteht mit dem Zutritt zum Gelände.
Im Namen des Vorstandes von S.V. Grün-Weiss Mühlen e.V.
André Blömer
Geschäftsführer
Stand: Februar 2025